10.01.2019

Teilerfolg für die Influencerin Vreni Frost

Auch wenn die schriftliche Urteilsbegründung noch aussteht: Das Urteil ist in seiner Tendenz zu begrüßen. Zum einen ist es ein Signal, dass nicht alles, was gepostet wird, unter dem Generalverdacht nicht gekennzeichneter Werbung steht und abgemahnt werden kann.

Zum anderen nimmt es die Influencer in die Pflicht, bei allem, was sie ins Netz stellen, sehr genau darauf zu achten, ob hiermit eine kommerzielle Absicht und damit auch die Pflicht zur Werbekennzeichnung verbunden ist. Das hilft letztlich den Nutzerinnen und Nutzern, zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung unterscheiden zu können.


Übernahme der DLM-Pressemitteilung 1/2019 vom 10.01.2019

Teilerfolg für die Influencerin Vreni Frost: Medienanstalten begrüßen die Entscheidung des Kammergerichts Berlin

Die Medienanstalten sehen sich durch die Entscheidung des Kammergerichts Berlin im Fall Vreni Frost in ihrer Auffassung bestätigt, dass Bild-Tags auf Instagram-Posts bei selbst erworbenen Produkten nicht unter die werberechtliche Kennzeichnungspflicht fallen, wenn keine Werbeabsicht besteht. In diesen Fällen ist lediglich von einem redaktionellen Hinweis auszugehen, der nicht als Werbung zu kennzeichnen ist. Die Medienanstalten begrüßen die Entscheidung des Gerichts daher ausdrücklich.

Der 5. Zivilsenat des KG Berlin hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2019 entschieden, dass die Berufung von Vreni Frost gegen die vom Landgericht Berlin erlassene einstweilige Verfügung teilweise Erfolg hat, und zwar hinsichtlich eines von drei ihrer vom Verband Sozialer Wettbewerb beanstandeten Instagram-Posts. Auf dem Bild ist Vreni Frost in einem blauen Pullover zu sehen; außerdem ist das Bild mit drei Bild-Tags zu Markenaccounts auf Instagram versehen. Vreni Frost hatte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eidesstattlich versichert, für den Beitrag nicht bezahlt worden zu sein. Bereits vor der Verhandlung hatte sie entsprechende Kaufbelege eingereicht, sodass deutlich war, dass die Kleidungsstücke von ihr selbst erworben waren. Im Übrigen hat das Kammergericht die Berufung gegen das Urteil das Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2018 - Aktenzeichen 52 O 101/18 - zurückgewiesen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Die DLM-Vorsitzende Cornelia Holsten betont: „Die Entscheidung des Kammergerichts war von der Branche heiß ersehnt worden und zeigt: Das Warten hat sich gelohnt. Die werberechtlichen Anforderungen müssen für alle Mediengattungen, egal ob Print, Online, Fernsehen oder Radio, vergleichbar sein, auch wenn teilweise unterschiedliche Gesetze die Grundlage sind. Unterschiedliche Maßstäbe schaden der Transparenz und irritieren die Verbraucher, weil sie den Werbebegriff verwässern.“