Impressumspflichten nach § 5 TMG und § 18 MSTv

Der Weg zum richtigen Impressum

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung von Telemedienangeboten ist verankert im § 18 Medienstaatsvertrag und § 5 Telemediengesetz. Der Grundgedanke ist, dass die Transparenz im Netz gestärkt wird, dadurch dass sich Anbieter zu erkennen geben. Wenn ein Impressum nicht rechtskonform ist, kann eine Verwaltungsgebühr oder sogar ein Bußgeld verhängt werden. In Deutschland ist die Aufsicht föderal organisiert. So ist in jedem Bundesland eine zentrale Stelle zuständig. In Nordrhein-Westlfalen ist dies die Landesanstalt für Medien NRW.

Auf dieser Seite finden Sie alles rund um die Impressumspflicht.

Wer muss ein Impressum angeben?

Das Impressum – Eigenschaften und Auffindbarkeit

Journalistisch-redaktionelle Angebote

Geschäftsmäßige Angebote

Impressum auf Social-Media

Influencer-Netzwerk

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