Programmgrundsätze

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"Die Würde des Menschen ist unantastbar", heißt es in Artikel 1 des Grundgesetzes. Doch was heißt das für Fernsehmacher und Fernsehzuschauer? Neben den besonderen Vorschriften für den Jugendschutz oder aber für die Ausstrahlung von Werbung hat der Gesetzgeber im Rundfunkstaatsvertrag die Allgemeinen Programmgrundsätze festgeschrieben. Hierzu zählen vor allem:

Achtung der Menschenwürde

Die Achtung der Menschenwürde ist das höchste Gut unserer Verfassung. Darstellungen, die die Menschenwürde verletzen, dürfen im Rundfunk daher nicht ausgestrahlt werden. Hierzu zählen insbesondere Darstellungen, die zeigen, wie reale Menschen Opfer von Gewalt werden oder schwerem Leid ausgesetzt sind. Auch Bilder von Sterbenden dürfen grundsätzlich erst einmal nicht ausgestrahlt werden.

Eine Ausnahme gilt nur für die Berichterstattung in Nachrichtensendungen. Dort besteht ein allgemeines Interesse, das Leid von Menschen angemessen zu zeigen. Entscheidend ist hier, in welcher Art und Weise die Betroffenen in Bild und Ton dargestellt werden. Auch fiktive Darstellungen von Gewalt gegen Menschen in Spielfilmen und Serien dürfen die Menschenwürde nicht verletzen.

Achtung von sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen

Die Rundfunkveranstalter haben die Pflicht, die sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen der Menschen zu achten, um auf diese Weise ein diskriminierungsfreies Miteinander zu unterstützen und Fremdenfeindlichkeit oder Ausländerhass entgegenzuwirken.

Es gilt aber zu beachten, dass es die Meinungsfreiheit gestattet, sich mit anderen politischen, weltanschaulichen und religiösen Ansichten auseinanderzusetzen, so lange diese nicht diffamiert werden. Auch polemische Äußerungen und Satire sind daher im Fernsehen natürlich möglich.

Achtung der Rechtsordnung

Alle Rundfunkprogramme müssen sich an die geltenden Gesetze halten. Das heißt aber nicht, dass ein Rundfunkveranstalter eine einzelne Vorschrift oder die Ordnung der Bundesrepublik insgesamt nicht kritisch hinterfragen darf. In einer Demokratie ist es durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, wenn man mit den bestehenden Verhältnissen hart ins Gericht geht. Jedoch gilt dies nicht grenzenlos. So stehen beispielsweise Beleidigungen, die im Rahmen einer Boulevardberichterstattung ausgestrahlt werden, im Widerspruch zum Strafgesetzbuch und verstoßen damit auch gegen die Allgemeinen Programmgrundsätze.

Journalistische Sorgfaltspflicht

Nachrichten und Informationssendungen müssen nicht nur gut geschrieben, sondern vor allem gut recherchiert sein und objektiv umgesetzt werden. Diese journalistischen Sorgfaltsstandards sind im sogenannten Pressekodex festgelegt. Im Zentrum steht die Verpflichtung der Medien zu einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung. Erweisen sich veröffentlichte Behauptungen nachträglich als falsch, sind diese zu berichtigen. Besonders hohen Anforderungen unterliegen Nachrichten. Gesendete Nachrichten müssen den Tatsachen entsprechen und damit wahr sein. Der Wahrheitspflicht nachzukommen heißt, vollständige Informationen zu geben. Das bedeutet, dass Ihnen nichts vorenthalten werden darf, was zur Beurteilung eines Sachverhalts wichtig ist. Sowohl entlastende als auch belastende Informationen sind gleichermaßen wiederzugeben. Wenn zum Beispiel eine Nachrichtensendung nur einseitig berichtet und Gegenpositionen verschweigt, verstößt sie gegen das Gebot der Meinungsvielfalt.

Wann immer Sie unsicher sind oder der Meinung, dass einer dieser Programmgrundsätze verletzt sein könnte, schreiben Sie uns! Gerne gehen wir Ihren Bedenken nach.