Plattformregulierung

Medienplattform- und Benutzeroberflächenregulierung


Eine Medienplattform bündelt Inhalte wie TV‑ und Radiosender, Streamingangebote sowie journalistisch gestaltete Online‑Dienste zu einem Gesamtangebot. Dazu gehören auch Apps, mit denen diese Inhalte gesteuert werden. Anbieter solcher Medienplattformen– zum Beispiel digitale Kabelnetzbetreiber – entscheiden, welche Angebote sie auf ihrer Plattform zusammenstellen.

Benutzeroberflächen sind die Start- oder Navigationsseiten, über die Nutzer Inhalte finden und auswählen können. Sie können aus Text, Bildern oder Tönen bestehen und greifen oft auf mehrere Medienplattformen zu. Typische Beispiele sind das Startmenü eines Smart-TVs oder ein Elektronischer Programmführer (EPG). Der Anbieter entscheidet selbst über die Gestaltung dieser Oberfläche.

Sowohl Medienplattformanbieter als auch Benutzeroberflächenanbieter beeinflussen, was Nutzer sehen und wie leicht Inhalte auffindbar sind.

  • Die Plattformen steuern dies durch die Auswahl und Zusammenstellung der Programme.
  • Die Benutzeroberflächen durch die Anordnung und Sichtbarkeit der Inhalte.

Rechtsgrundlage

Medienplattform

Eine Medienplattform ist jedes Telemedium, soweit es Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst (§ 2 Absatz 2 Nr. 14 MStV).

Anbieter einer Medienplattform ist, wer die Verantwortung für die Auswahl der Angebote einer Medienplattform trägt (§ 2 Absatz 2 Nr. 19 MStV).


 

Benutzeroberfläche

Eine Benutzeroberfläche ist ein Telemedium, das eine textliche, bildliche oder akustische Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrere Medienplattformen vermittelt, die der Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen, welche der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien dienen, ermöglicht (§ 2 Absatz 2 Nr. 15 MStV).

Anbieter ist, wer über die Gestaltung der Übersicht abschließend entscheidet (§ 2 Absatz 2 Nr. 20 MStV). 

Eine Medienplattform bündelt unterschiedliche Medienangebote wie TV‑Sender, Radiosender, Online‑Presseinhalte oder Video‑on‑Demand‑Dienste und macht sie als Gesamtangebot verfügbar. Dieses Gesamtangebot wir dann zum Beispiel über ein Kabelnetz ausgespielt.
Über eine Benutzeroberfläche wird dieses Gesamtangebot sichtbar und für Nutzerinnen und Nutzer auffindbar.

Ein typischer Anbieter einer Medienplattform ist etwa ein Kabelnetzbetreiber wie Vodafone oder die Deutsche Telekom. Sie fassen verschiedene Medienangebote zusammen und stellen sie über ihre technische Infrastruktur bereit.

Eine Benutzeroberfläche kann zum Beispiel die Start- oder Auswahlseite eines Smart‑TVs sein, die direkt nach dem Einschalten erscheint. Dort werden verschiedene Anwendungen („Apps“) angezeigt, zwischen denen man auswählen kann. Auch akustische Systeme wie Sprachassistenten oder Smart Speaker können eine Benutzeroberfläche darstellen, weil sie den Zugang zu Medienplattformen ermöglichen.

Warum ist die Landesanstalt für Medien NRW zuständig?

Was ist die Rechtsfolge, wenn eine Medienplattform oder eine Benutzeroberfläche vorliegt?

Was ist das Ziel der Regulierung von Medienplattformen und Benutzeroberflächen?

Was bedeutet Medienvielfalt und warum ist sie wichtig für die Demokratie?

Warum ist eine Regulierung wichtig?