Plattformregulierung
Medienplattform- und Benutzeroberflächenregulierung
Eine Medienplattform bündelt Inhalte wie TV‑ und Radiosender, Streamingangebote sowie journalistisch gestaltete Online‑Dienste zu einem Gesamtangebot. Dazu gehören auch Apps, mit denen diese Inhalte gesteuert werden. Anbieter solcher Medienplattformen– zum Beispiel digitale Kabelnetzbetreiber – entscheiden, welche Angebote sie auf ihrer Plattform zusammenstellen.
Benutzeroberflächen sind die Start- oder Navigationsseiten, über die Nutzer Inhalte finden und auswählen können. Sie können aus Text, Bildern oder Tönen bestehen und greifen oft auf mehrere Medienplattformen zu. Typische Beispiele sind das Startmenü eines Smart-TVs oder ein Elektronischer Programmführer (EPG). Der Anbieter entscheidet selbst über die Gestaltung dieser Oberfläche.
Sowohl Medienplattformanbieter als auch Benutzeroberflächenanbieter beeinflussen, was Nutzer sehen und wie leicht Inhalte auffindbar sind.
- Die Plattformen steuern dies durch die Auswahl und Zusammenstellung der Programme.
- Die Benutzeroberflächen durch die Anordnung und Sichtbarkeit der Inhalte.
Rechtsgrundlage
Medienplattform
Eine Medienplattform ist jedes Telemedium, soweit es Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst (§ 2 Absatz 2 Nr. 14 MStV).
Anbieter einer Medienplattform ist, wer die Verantwortung für die Auswahl der Angebote einer Medienplattform trägt (§ 2 Absatz 2 Nr. 19 MStV).
Benutzeroberfläche
Eine Benutzeroberfläche ist ein Telemedium, das eine textliche, bildliche oder akustische Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrere Medienplattformen vermittelt, die der Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen, welche der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien dienen, ermöglicht (§ 2 Absatz 2 Nr. 15 MStV).
Anbieter ist, wer über die Gestaltung der Übersicht abschließend entscheidet (§ 2 Absatz 2 Nr. 20 MStV).
Eine Medienplattform bündelt unterschiedliche Medienangebote wie TV‑Sender, Radiosender, Online‑Presseinhalte oder Video‑on‑Demand‑Dienste und macht sie als Gesamtangebot verfügbar. Dieses Gesamtangebot wir dann zum Beispiel über ein Kabelnetz ausgespielt.
Über eine Benutzeroberfläche wird dieses Gesamtangebot sichtbar und für Nutzerinnen und Nutzer auffindbar.
Ein typischer Anbieter einer Medienplattform ist etwa ein Kabelnetzbetreiber wie Vodafone oder die Deutsche Telekom. Sie fassen verschiedene Medienangebote zusammen und stellen sie über ihre technische Infrastruktur bereit.
Eine Benutzeroberfläche kann zum Beispiel die Start- oder Auswahlseite eines Smart‑TVs sein, die direkt nach dem Einschalten erscheint. Dort werden verschiedene Anwendungen („Apps“) angezeigt, zwischen denen man auswählen kann. Auch akustische Systeme wie Sprachassistenten oder Smart Speaker können eine Benutzeroberfläche darstellen, weil sie den Zugang zu Medienplattformen ermöglichen.

Warum ist die Landesanstalt für Medien NRW zuständig?
Die Zuständigkeit der Landesanstalt für Medien NRW ergibt sich aus dem Medienstaatsvertrag, §§ 104 ff. MStV.
Neben den klassischen Medien, wie Fernsehen und Radio, sind die Landesmedienanstalten auch für Medienplattformen und Benutzeroberflächen verantwortlich.
Diese Verantwortlichkeit der Landesmedienanstalten ergibt sich unter anderem daraus, dass die Aufsicht und Regulierung sowohl der klassischen Medien als auch der modernen Medien wie Medienplattformen und Benutzeroberflächen, dieselben Ziele verfolgen: Meinungsfreiheit, Meinungsvielfalt und Pluralismus zu gewährleisten und zu sichern.
Inhaltlich orientieren sich die Landesmedienanstalten in all ihren Zuständigkeitsbereichen an denselben Schutzgütern.
Was ist die Rechtsfolge, wenn eine Medienplattform oder eine Benutzeroberfläche vorliegt?
Sofern eine Medienplattform oder eine Benutzeroberfläche einer gewissen Größe vorliegt, müssen diese Plattformen bestimmte Verpflichtungen aus dem Medienstaatsvertrag erfüllen.
Vor der Inbetriebnahme der Plattform ist der Anbieter verpflichtet, die zuständige Landesmedienanstalt über die neue Plattform zu informieren.
Diese Plattformen müssen dann unter anderem gewährleisten, dass alle Anbieter von Rundfunkinhalten oder Telemedienanbieter diskriminierungsfreie und chancengleiche Bedingungen zum Zugang zur Medienplattform erhalten (§ 82, 83 MStV).
Bei Benutzeroberflächen muss es Suchfunktionen geben, die es den Nutzenden ermöglicht, diskriminierungsfrei nach Angeboten zu suchen. Auch muss gewährleistet sein, dass die Anordnung der Inhalte auf einfache Weise und dauerhaft individualisiert werden kann (§ 84 MStV).
Bewegtbild- und Audioangebote sowie Telemedien, die einen besonderen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt leisten (Public Value), müssen auf Benutzeroberflächen zudem leicht auffindbar sein.
Weitere Informationen zum Thema „Public Value“ findest du auf der Webseite der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten.
Ebenfalls müssen Medienplattformen und Benutzeroberflächen die Kriterien offenlegen, nach denen Programme und Angebote in der Plattform gebündelt oder präsentiert werden (§ 85 MStV).
Was ist das Ziel der Regulierung von Medienplattformen und Benutzeroberflächen?
Medienplattformen und Benutzeroberflächen sind die Hürde (Gatekeeper), die Medienangebote überwinden müssen, um konsumiert werden zu können. Deswegen sind die wesentlichen Ziele
- Diskriminierungsfreiheit der Zugangsbedingungen,
- Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen und
- Transparenz der Auswahlkriterien.
Dadurch wird die Meinungs- und Angebotsvielfalt gesichert und die freie Meinungsbildung gewährleistet.
Was bedeutet Medienvielfalt und warum ist sie wichtig für die Demokratie?
Verkürzt dargestellt folgt aus Medienvielfalt die freie Meinungsbildung. Sie ist Grundlage einer jeden Demokratie.
Der Oberbegriff „Medienvielfalt“ beschreibt die Existenz zahlreicher unterschiedlicher Massenmedien, deren Angebote die gesellschaftliche Vielfältigkeit abbilden und eine individuelle Meinungsbildung ermöglichen. Es meint also das Vorhandensein vielfältiger Inhalte, Darstellungsformen und Anbieter. Durch diese Vielfalt werden viele verschiedene, voneinander unabhängige Medien geschaffen, wodurch externe Einflussnahmen auf die Medienlandschaft erschwert wird.
In einer Demokratie geht die Staatsgewalt vom Volke aus. Wesentlich ist deshalb, dass sich die Bürgerinnen und Bürger zu allen gesellschaftlich relevanten Themen eine Meinung bilden können (sogenannte demokratische Willensbildung). Für eine solche freie Willensbildung sind viele verschiedene, voneinander unabhängige Medien von Nöten.
Warum ist eine Regulierung wichtig?
Medienplattformen und Benutzeroberflächen werden in der Regel von privaten Unternehmen angeboten. Diese sind maßgeblich wirtschaftlich motiviert. Gleichzeitig haben diese Unternehmen einen enormen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung, weil sie darüber entscheiden, welche Medien auf ihren Plattformen dargestellt und genutzt werden können.
Die Landesanstalt für Medien NRW stellt damit sicher, dass für alle Rundfunk- und Telemedienanbieter diskriminierungsfreie und chancengleiche Bedingungen beim Zugang zu Benutzeroberflächen gelten.