Zuweisung einer DAB+Regio-Übertragungskapazität
Die Ausschreibung der DAB+-Regio-Übertragungskapazitäten für die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Hörfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Telemedien ist Teil eines Gesamtkonzeptes für den Bereich Audio in Nordrhein-Westfalen. Dieses umfasst darüber hinaus die Fortführung der Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen im Bereich des UKW-Hörfunks, die strukturelle Förderung von Innovationen im Bereich Programm und Produktion durch das Audio-Lab sowie die Bereitstellung einer landesweiten monolithischen DAB+-Bedeckung sowie einer landesweiten UKW-Kette.
Die hiermit bekanntgemachte Ausschreibung einer DAB+-Regio-Übertragungskapazität für die regionale und ebenso für die landesweite Verbreitung oder Weiterverbreitung von Hörfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Telemedien richtet sich sowohl an Einzelzuweisungsnehmer als auch an Anbieter von Medienplattformen. Die Ausschreibung bezieht sich auf die sechste der insgesamt sechs Regionen, für die die Landesanstalt für Medien NRW mit inzwischen bestandskräftigen Bescheiden des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen eine Zuordnung von Übertragungskapazitäten erhalten hat.
Alle Infos zur Ausschreibung als Download
- Ausschreibungstext DAB+Regio Münsterland [pdf, 547 KB]
FAQs zur Ausschreibung
GIBT ES EIN ANTRAGSFORMULAR?
Nein. Die Antragsvoraussetzungen sowie die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus der Ausschreibung. Wie die Antragsteller dies im Einzelnen in ihrer individuellen Bewerbung umsetzen, bleibt ihnen überlassen. Wichtig ist, bis zum Ende der Antragsfrist alle erbetenen Angaben und Unterlagen einzureichen, da nach Ablauf der Antragsfrist aus Gleichbehandlungsgründen keine Angaben und Unterlagen mehr nachgereicht werden können.
WANN IST DER ANTRAG RECHTZEITIG EINGEREICHT?
Der Antrag muss spätestens bis zum 17.09.2025, 12.00 Uhr eingegangen sein. Maßgeblich für die fristgerechte Antragseinreichung ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Landesanstalt für Medien NRW. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
WANN SOLLTE DER FÜR DIE ZUWEISUNG NOTWENDIGE ZULASSUNGSANTRAG GESTELLT WERDEN?
Veranstalter, die noch nicht über eine Zulassung verfügen, die zur Verbreitung des Programms in der Region Münsterland berechtigt, sollten diesen schnellstmöglich stellen. Es ist aus Zeitgründen ratsam, mit der Antragstellung nicht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist, 17.09.2025, 12.00 Uhr, zu warten.
WER KANN EINE ZUWEISUNG VON ÜBERTRAGUNGSKAPAZITÄTEN (CAPACITY UNITS (CU)) ERHALTEN?
Eine Zuweisung können Rundfunkveranstalter, Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien sowie Anbieter von Medienplattformen erhalten. Rundfunkveranstalter müssen, egal ob sie später aufgrund einer eigenen Zuweisung oder über einen Anbieter einer Medienplattform das betreffende Hörfunkprogramm ausstrahlen, über eine Zulassung verfügen, die zur bundesweiten, landesweiten oder regionalen Verbreitung oder Weiterverbreitung berechtigt, oder auf andere Weise den Nachweis erbringen, dass die Rundfunkveranstaltung rechtmäßig erfolgt.
Hierzu gehören z. B. die Veranstalter des lokalen Hörfunks sowie Veranstalter bundesweit, landesweit oder regional auf die Region Münsterland ausgerichteter Hörfunkprogramme. Zudem können Anbieter von Medienplattformen einen Antrag auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten stellen.
WER KANN KEINE ZUWEISUNG VON ÜBERTRAGUNGSKAPAZITÄTEN (CAPACITY UNITS (CU)) ERHALTEN?
Anbieter von Bürgerfunk im lokalen Hörfunk i. S. v. § 40a LMG NRW können keine Zuweisung erhalten, da Bürgerfunksendungen bereits Bestandteil des lokalen Hörfunks sind.
AUF WELCHE ÜBERTRAGUNGSKAPAZITÄTEN (CAPACITY UNITS (CU)) KANN MAN SICH BEWERBEN?
Vorliegend können sich Antragsteller auf DAB+-Übertragungskapazitäten (Capacity Units (CU)) bewerben, welche die Region Münsterland abdecken.
AUF WELCHE ÜBERTRAGUNGSKAPAZITÄTEN (CAPACITY UNITS (CU)) KANN MAN SICH NICHT BEWERBEN?
Die folgenden Regionen sind nicht Gegenstand dieser Ausschreibung, da das Zuweisungsverfahren für diese bereits abgeschlossen ist:
Köln/Bonn/Aachen,
Wuppertal/Düsseldorf/Mönchengladbach,
Niederrhein/Duisburg/Essen,
Ostwestfalen/Lippe und
Südwestfalen/Dortmund
Dennoch können in den Anträgen auch für diese Regionen Aussagen zu einer perspektivischen Kapazitätsnutzung gemacht werden, was bei der Vielfaltsauswahl mit Blick auf das Ziel einer landesweiten, flächendeckenden DAB+-Regio-Versorgung berücksichtigt wird.
Alle sechs Regionen einschließlich der Region Münsterland sind in der Karte auf der Website dargestellt.
WIE VIELE PROGRAMMPLÄTZE SIND in der REGION Münsterland VERFÜGBAR?
In der Region Münsterland stehen 864 Capacity Units (CU) zur Verfügung. Bei Verwendung der empfohlenen 54 CU ergibt dies 16 Programmplätze in dieser Region.
KANN MAN ÜBERTRAGUNGSKAPAZITÄTEN (CAPACITY UNITS (CU)) FÜR MEHRERE PROGRAMMPLÄTZE INNERHALB DER REGION MÜNSTERLAND BEATRAGEN?
Ja. Ob dies in jedem Einzelfall realisiert werden kann, hängt von der Bewerberlage bzw. der Vielfaltsauswahl ab.
KANN DIE ANTRAGSTELLUNG VON DER ERTEILUNG EINER FÖRDERUNG ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN?
Nein. Die wirtschaftliche und organisatorische Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Nutzung der Übertragungskapazitäten muss unabhängig von der Gewährung der beantragten Förderung dargelegt werden.
NACH WELCHEN VIELFALTSKRITERIEN WERDEN ÜBERTRAGUNGSKAPAZITÄTEN (CAPACITY UNITS (CU)) VERGEBEN?
Das LMG NRW sieht vor, dass im Falle einer Vielfaltsauswahl die Kriterien der Programm- und Anbietervielfalt zu berücksichtigen sind. Einzelheiten hierzu sind § 14 Abs. 3 und 4 LMG NRW zu entnehmen.
Daneben berücksichtigt die LFM NRW gem. § 14 Abs. 6 LMG NRW im Rahmen ihrer Vorrangentscheidung auch den jeweiligen Beitrag des Angebots
- zur Versorgung mit lokalen, regionalen und landesweiten journalistischen Inhalten und
- zu einer landesweit möglichst flächendeckenden Abdeckung mit Angeboten.
Zum zweiten Kriterium können Antragsteller ggf. bereits Aussagen zu einer perspektivischen Kapazitätsnutzung in allen sechs Regionen treffen.
IN WELCHER TIEFE MUSS EIN ANBIETER EINER MEDIENPLATTFORM DIE ANGEBOTE BESCHREIBEN, DIE AUF DER PLATTFORM GEPLANT SIND?
Der Plattformanbieter sollte mit Blick auf die Vielfaltskriterien eine Programmübersicht mit einer Programmbeschreibung einreichen und darlegen, weshalb das Portfolio auf die Vielfalt in NRW einzahlt. Auch in den Fällen, in denen das Programm durch die Landesanstalt für Medien NRW zugelassen worden ist, wird um eine komprimierte Programmbeschreibung gebeten. Einzelheiten der einzureichenden Angaben und Unterlagen sind der Ausschreibung zu entnehmen.
WANN FINDET EIN VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN STATT?
Ein Verständigungsverfahren ist immer dann durchzuführen, wenn es mehr Bewerbungen um Sendeplätze gibt, als zur Verfügung stehen.
WIE LÄUFT EIN VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN AB?
Am Verständigungsverfahren nehmen alle Antragsteller teil, die die Zuweisungsvoraussetzungen nach § 13 LMG NRW erfüllen. Die LFM NRW koordiniert und moderiert dieses Verfahren.

Begleitende Förderung
Begleitet wird die DAB+Regio-Ausschreibung von einer Förderbekanntmachung
Die Landesanstalt für Medien NRW fördert vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel die jährlich zu erwartenden DAB+Regio-Verbreitungskosten in jeder der insgesamt sechs Regionen in Nordrhein- Westfalen für einen Zeitraum von drei Jahren anteilig und degressiv mit einer Gesamtsumme von insgesamt bis zu 3,4 Mio. EUR. Der Förderzeitraum beginnt ab Sendestart.
Alle Infos zur Förderung als Download
- Förderbekanntmachung DAB+Regio Münsterland [pdf, 167 KB]
- Antragsformular DAB+Regio Münsterland [pdf, 308 KB]
- Kenntnisnahme von subventionserheblichen Tatsachen [pdf, 138 KB]
FAQs zur Förderbekanntmachung
GIBT ES EIN ANTRAGSFORMULAR?
Für die Antragstellung verwenden Sie das online bereitgestellte Formular, welches alle erforderlichen Angaben enthält. Andernfalls muss der Antrag alle sich aus diesem Formular ergebenden Angaben enthalten.
WANN IST DER ANTRAG RECHTZEITIG EINGEREICHT?
Der Antrag muss spätestens bis zum 17.09.2025 eingegangen sein. Maßgeblich für die fristgerechte Antragseinreichung ist das Datum des Poststempels. Bei der elektronischen Übermittlung zählt das Datum des elektronischen Eingangs.
WAS WIRD GEFÖRDERT?
Die tatsächlich entstehenden DAB+-Verbreitungskosten, begrenzt auf monatlich 3.000 € netto pro Programm und Region, werden anteilig degressiv gefördert. Die Begrenzung ergibt sich aus einer gemittelten Hochrechnung von Erfahrungswerten und der Annahme der Vollauslastung.
WER KANN EINEN FÖRDERANTRAG STELLEN?
Jeder Hörfunkveranstalter, der sich im Rahmen der aktuellen DAB+-Regio-Ausschreibung um eine oder mehrere Übertragungskapazität(en) in der Region Münsterland bewirbt bzw. mit einem Anbieter einer Medienplattform einen Letter of Intent abschließt, kann einen Förderantrag stellen. Angesprochen sind die Veranstalter des lokalen Hörfunks sowie Veranstalter von regional auf die Region Münsterland oder landesweit ausgerichteten Hörfunkprogrammen. Eine entsprechende Zulassung kann noch während der Ausschreibung der Übertragungskapazitäten erworben werden.
WER ERHÄLT KEINE FÖRDERUNG?
Veranstalter, die sich mit einem bundesweit ausgerichteten Hörfunkprogramm bewerben.
Ebenso wenig sind Anbieter von Medienplattformen förderfähig.
Darüber hinaus können Anbieter von Bürgerfunk im lokalen Hörfunk i. S. v. § 40a LMG NRW keine Förderung beanspruchen, da diese keinen Zuweisungsantrag stellen können.
Ferner können Hörfunkveranstalter keine Förderung für diejenigen Hörfunkangebote erhalten, die bereits auf dem landesweiten DAB+Multiplex in Nordrhein-Westfalen oder auf einem der beiden bundesweiten Multiplexe verbreitet werden.
WER ERHÄLT EINE FÖRDERUNG?
Jeder Antragsteller, der die Fördervoraussetzungen erfüllt, kann eine Förderung erhalten, soweit ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Förderung wird nur für die Dauer des Bestehens des jeweiligen Förderempfängers und/oder des Fortbestands der Zulassung und ggf. der Zuweisung gewährt.
WANN STEHT DIE FÖRDERUNG FEST?
Die Förderung kann nur erfolgen, wenn der LFM NRW die notwendigen Fördermittel im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehen. Über letzteres entscheidet für jedes Haushaltsjahr die Medienkommission der Landesanstalt für Medien NRW. Der jeweilige Förderbescheid enthält entsprechende Vorbehalte.
KANN MAN EINE FÖRDERUNG ERHALTEN, OHNE EINE FREQUENZZUWEISUNG ZU ERHALTEN ODER EINEN VERTRAG MIT EINEM ANBIETER EINER MEDIENPLATTFORM ABZUSCHLIESSEN BZW. UMGEKEHRT?
Eine Förderung ergibt nur dann Sinn, wenn Übertragungskapazitäten aufgrund einer eigenen Zuweisung oder eines Vertrags mit einem Anbieter einer Medienplattform genutzt werden.
Umgekehrt können Veranstalter auch ohne die Erteilung einer Förderung eine Frequenzzuweisung erhalten oder im Portfolio eines Plattformanbieters vorgesehen werden. Die Darlegung der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Frequenznutzung darf allerdings nicht von der Gewährung der beantragten Förderung abhängen.
WIE WERDEN ZUWEISUNGS- UND FÖRDERENTSCHEIDUNG MITEINANDER KOORDINIERT?
Der Förderbescheid ergeht vorbehaltlich einer späteren Zuweisungsentscheidung bzw. des Nachweises eines Vertrages mit einem Anbieter einer Medienplattform.
WANN KÖNNEN DIE FÖRDERMITTEL FRÜHESTENS BEREITGESTELLT WERDEN?
Die Fördermittel können voraussichtlich frühestens ab Mitte 2026 und damit rechtzeitig zum voraussichtlich frühestmöglichen Sendestart in der Region Münsterland bereitgestellt werden.
KÖNNEN DIE ANTRÄGE AUF FREQUENZZUWEISUNG UND AUF FÖRDERUNG JEWEILS ZUSAMMEN ABGEGEBEN WERDEN? MÜSSEN DIESE SICH AUFEINANDER BEZIEHEN?
Die Anträge können zusammen abgegeben werden. Da es sich um unterschiedliche Verfahren handelt, sollten die Anträge auf Zuweisungen bzw. Förderung jeweils separat und wie jeweils in den Bekanntmachungen gefordert, an die LFM NRW gerichtet werden. Zu beachten ist, dass für die Fristeinhaltung jeweils aus formalrechtlichen Gründen unterschiedliche Eingangsregelungen gelten. Für den Zuweisungsantrag ist der Eingang bei der Landesanstalt für Medien NRW und für den Förderantrag der Poststempel maßgeblich.
Der Förderantrag muss sich jeweils auf den Zuweisungsantrag bzw. einen Letter of Intent mit einem Plattformanbieter beziehen, da eine Förderung nur im Falle einer Frequenznutzung Sinn ergibt.
Umgekehrt bedarf es im Zuweisungsantrag keines Verweises auf den Förderantrag, da die wirtschaftliche und organisatorische Leistungsfähigkeit unabhängig von einer etwaigen Förderung darzustellen ist. Der Zuweisungsantrag kann also nicht nur für den Fall gestellt werden, dass eine Förderung bewilligt wird.
Selbstverständlich kann ein Bewerber um Übertragungskapazitäten jederzeit seinen Antrag auf Zuweisung zurücknehmen bzw. eine Zuweisung zurückgeben.