Jugendmedienschutz im Internet

Was können Anbieter von jugendgefährdenden Inhalten tun?

Ob in sozialen Netzwerken, auf Streaming-Plattformen, in Online-Games oder im klassischen Rundfunk: Der regelmäßige Konsum von Medieninhalten gehört schon früh zum Alltag von Kindern und Jugendlichen. Dabei kann es schnell passieren, dass sie auf Inhalte stoßen, die sie überfordern, verunsichern oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigen können. 

Aber: Kinder und Jugendliche haben ein Anrecht darauf, sich frei und sicher in digitalen Medien bewegen zu können. Ein effektiver Jugendmedienschutz hat die Aufgabe, dies sicherzustellen und potenziell entwicklungsbeeinträchtigende und jugendgefährdende Inhalte außer Reichweite von Kindern und Jugendlichen zu halten. Der Gesetzgeber macht spezifische Vorgaben, wie Anbieter sicherstellen können, dass Kinder und Jugendliche für sie ungeeignete Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen - zum Beispiel durch technische Schutzmaßnahmen oder festgelegte Sendezeiten. 

Unsere Aufgabe als Medienaufsicht ist es, die Umsetzung dieser Vorgaben zu überprüfen und durchzusetzen.


Wichtig ist: Jugendmedienschutz wirkt begleitend zur elterlichen Erziehung. Er ersetzt diese nicht, sondern setzt dort rechtlich verbindliche Schranken, wo Medien Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen nehmen können.
 

Rechtliche Grundlagen

Verfassungsrechtlicher Rahmen

Landesrecht

Gestuftes Schutzsystem im JMStV

Der JMStV enthält ein gestuftes Schutzsystem für Inhalte, die im Rundfunk oder in Telemedien verbreitet werden:

Absolute Verbreitungsverbote (§ 4 Abs. 1 JMStV)

Relative Verbote für jugendgefährdende Inhalte (§ 4 Abs. 2 JMStV)

Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte (§ 5 JMStV)

Technischer Jugendmedienschutz

Jugendgefährdende Inhalte

Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

Wenn Sie beim Fernsehen oder online auf Inhalte stoßen, die gegen den Jugendmedienschutz verstoßen oder Kinder gefährden könnten, melden Sie uns diese Fälle. Ihre Hinweise helfen dabei, wirksam und rechtzeitig einzugreifen.

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