Jugendmedienschutz im Internet
Was können Anbieter von jugendgefährdenden Inhalten tun?
Ob in sozialen Netzwerken, auf Streaming-Plattformen, in Online-Games oder im klassischen Rundfunk: Der regelmäßige Konsum von Medieninhalten gehört schon früh zum Alltag von Kindern und Jugendlichen. Dabei kann es schnell passieren, dass sie auf Inhalte stoßen, die sie überfordern, verunsichern oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigen können.
Aber: Kinder und Jugendliche haben ein Anrecht darauf, sich frei und sicher in digitalen Medien bewegen zu können. Ein effektiver Jugendmedienschutz hat die Aufgabe, dies sicherzustellen und potenziell entwicklungsbeeinträchtigende und jugendgefährdende Inhalte außer Reichweite von Kindern und Jugendlichen zu halten. Der Gesetzgeber macht spezifische Vorgaben, wie Anbieter sicherstellen können, dass Kinder und Jugendliche für sie ungeeignete Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen - zum Beispiel durch technische Schutzmaßnahmen oder festgelegte Sendezeiten.
Unsere Aufgabe als Medienaufsicht ist es, die Umsetzung dieser Vorgaben zu überprüfen und durchzusetzen.
Wichtig ist: Jugendmedienschutz wirkt begleitend zur elterlichen Erziehung. Er ersetzt diese nicht, sondern setzt dort rechtlich verbindliche Schranken, wo Medien Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen nehmen können.
Rechtliche Grundlagen
Verfassungsrechtlicher Rahmen
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, dem Jugendmedienschutz eine herausgehobene Stellung einzuräumen. Diese Pflicht ergibt sich aus:
- Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte)
- Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (Elterliches Erziehungsrecht)
- Art. 5 Abs. 2 GG (Zulässige Einschränkung der Medienfreiheit zum Schutz der Jugend)
Landesrecht
Die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen zum Jugendmedienschutz im Rundfunk und im Internet finden sich im Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV).
Der JMStV dient insbesondere, aber nicht ausschließlich, dem Jugendschutz. Er schützt auch Erwachsene – speziell vor Inhalten, die die Menschenwürde oder andere durch das Strafrecht geschützte Rechtsgüter verletzen. Dazu zählen etwa extremistische, gewaltverherrlichende oder pornografische Inhalte.
Gestuftes Schutzsystem im JMStV
Der JMStV enthält ein gestuftes Schutzsystem für Inhalte, die im Rundfunk oder in Telemedien verbreitet werden:
Absolute Verbreitungsverbote (§ 4 Abs. 1 JMStV)
Diese Inhalte dürfen niemals verbreitet werden – unabhängig vom Alter der Nutzer und Art des Angebots. Dazu zählen insgesamt elf Kategorien, unter anderem:
- Propagandamittel- und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
- Volksverhetzung / Holocaustleugnung
- Gewalt- und Kriegsverherrlichung
- Verbreitung menschenwürdeverletzender Inhalte
- Kinder- und Jugendpornografie
Relative Verbote für jugendgefährdende Inhalte (§ 4 Abs. 2 JMStV)
Zu diesen Inhalten zählen pornografische, offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte sowie bestimmte indizierte Inhalte. Diese dürfen in Telemedien nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden – z. B. über geschlossene Benutzergruppen mit Altersverifikation. Im Rundfunk sind auch diese Inhalte unzulässig.
Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte (§ 5 JMStV)
Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte sind solche, die potenziell die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen können. Allgemein kann man hier von Inhalten sprechen, die von Minderjährigen in den jeweiligen Altersstufen emotional nicht verarbeitet werden können, die sie überfordern, verunsichern oder verängstigen können. Darunter fallen beispielsweise erotische Darstellungen unterhalb der Grenze zur Pornografie, gewalthaltige Computerspiele, aber auch Bilder von Kriegsschauplätzen ohne jeglichen Kontext.
Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte dürfen Kindern und Jugendlichen bestimmter Altersstufen zugänglich gemacht werden, wenn technisch oder organisatorisch sichergestellt ist, dass Kinder jüngerer Altersgruppen „sie üblicherweise nicht wahrnehmen“.
Erforderlich ist hierbei nicht, dass den betroffenen Altersgruppen der Zugriff unmöglich ist: Bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten ist eine wesentliche Erschwerung des Zugangs ausreichend. Zum Beispiel kann der Anbieter seiner Pflicht entsprechen, indem er die üblichen Sendezeitgrenzen einhält:
- Eignung für Erwachsene (ab 18 Jahre): Verbreitung des Angebots nur zwischen 23 und 6 Uhr
- Eignung ab 16 Jahre: Verbreitung des Angebots nur zwischen 22 und 6 Uhr
- Eignung ab 12 Jahre: Verbreitung des Angebots nur zwischen 20 und 6 Uhr
Technischer Jugendmedienschutz
Jugendgefährdende Inhalte
Sogenannte jugendgefährdende Inhalte, zu denen zum Beispiel Pornografie zählt, dürfen ausschließlich volljährigen Personen in geschlossenen Nutzergruppen zugänglich gemacht werden. Anbieter müssen mittels eines geeigneten Altersverifikationssystems (AVS) sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff zu diesen Inhalten bekommen.
Die Altersverifikation sieht zwingend eine valide Altersüberprüfung der nutzenden Personen vor. Solche Systeme nutzen zum Beispiel Videoident-Verfahren oder den Abgleich biometrischer Daten von Ausweisdokumenten. Weiterführende Informationen zu Möglichkeiten der Altersverifikation und eine Liste mit von ihr positiv bewerteten Altersverifikationssystemen stellt die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) auf ihrer Website bereit.
Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte
Rundfunk- oder Telemedienanbieter dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Inhalte verbreiten, die für Kinder und Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigend sind: Sie müssen durch technische oder sonstige Mittel dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen.
Erforderlich ist hierbei nicht, dass den betroffenen Altersgruppen der Zugriff unmöglich ist: Bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten ist eine wesentliche Erschwerung des Zugangs ausreichend. Neben der Einhaltung von Sendezeitgrenzen (s.o.) können die Anbieter auch technische Mittel oder in Telemedien auch eine Alterskennzeichnung für geeignete Jugendschutzprogramme nutzen, um ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen.
Weiterführende Informationen, sowie eine Liste mit als geeignet beurteilten Jugendschutzprogrammen stellt die Kommission für Jugendmedienschutz auf ihrer Website bereit.
Wenn Sie beim Fernsehen oder online auf Inhalte stoßen, die gegen den Jugendmedienschutz verstoßen oder Kinder gefährden könnten, melden Sie uns diese Fälle. Ihre Hinweise helfen dabei, wirksam und rechtzeitig einzugreifen.
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