24.09.2026

Landesanstalt für Medien NRW schließt Prüfung im Fall „ungeskriptet by Ben“ ab

Prüfung ergibt: Kontextualisierung einer falschen Tatsachenbehauptung ist nachträglich erfolgt

Die Landesanstalt für Medien NRW hat ihre Prüfung im Zusammenhang mit einem Interview von Björn Höcke im Podcast „ungeskriptet by Ben“ abgeschlossen. Auslöser war eine im Interview unkommentiert gebliebene Aussage Höckes, die SA habe keine Losung beziehungsweise kein Motto gehabt. Dabei handelt es sich um eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung.

Die Landesanstalt für Medien NRW stuft das Angebot „ungeskriptet by Ben“ als journalistisch-redaktionelles Angebot ein. Es fällt damit in den Anwendungsbereich der journalistischen Sorgfaltspflichten nach dem Medienstaatsvertrag.

Vor diesem Hintergrund hatte die Landesanstalt für Medien NRW dem Anbieter am 15. Juni 2026 ein Hinweisschreiben übermittelt und um Stellungnahme gebeten. Anlass waren Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach § 19 Medienstaatsvertrag. Das Hinweisschreiben dient nicht der Eröffnung eines formellen Verfahrens, sondern ist das mildeste Mittel, um einem Anbieter Gelegenheit zu geben, einen möglichen Verstoß zu beseitigen oder dazu Stellung zu nehmen. 

Gerade bei nicht live ausgestrahlten Formaten gebietet es die journalistische Sorgfaltspflicht, nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen einzuordnen, zu hinterfragen oder zu korrigieren. Aus Sicht der Landesanstalt für Medien NRW wäre eine Einordnung oder Überprüfung der Aussage mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen.

Im Zuge der öffentlichen Debatte wurde die betreffende Aussage umfassend aufgearbeitet und richtiggestellt. In der Berichterstattung wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass die SA eine Losung hatte und Björn Höcke wegen der Verwendung dieser Losung mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde. Damit ist die im Interview selbst unterbliebene Einordnung der Falschaussage inzwischen öffentlich erfolgt.

Vor diesem Hintergrund sieht die Landesanstalt für Medien NRW derzeit von weiteren medienaufsichtsrechtlichen Maßnahmen in vorliegendem Fall ab. Die Medienanstalt NRW bekräftigt zugleich, dass journalistisch-redaktionelle Angebote im Netz laut dem Medienstaatsvertrag denselben Sorgfaltsanforderungen unterliegen wie herkömmliche journalistische Medienangebote.

Mehr zum Thema journalistische Sorgfaltspflichten: https://www.medienanstalt-nrw.de/aufsicht/journalistische-sorgfaltspflicht