Entwicklungsbeeinträchtigung
Was ist darunter zu verstehen?
Der Gesetzgeber hat diesen Begriff und vor allem dieses Problemfeld mit in das Gesetz aufgenommen, um deutlich zu machen, wie wichtig die Möglichkeit einer gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Kinder und Jugendliche gerade auch in den Medien nach Antworten und Vorbildern suchen.
Dabei spricht man von der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer "eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen" Persönlichkeit. Internetangebote, die vielleicht "noch" nicht in die Kategorie von Pornografie fallen, können so unter dem Gesichtspunkt einer möglichen entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung betrachtet und dementsprechend verfolgt werden.
Was genau sind aber entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Internet?
Allgemein kann man hier von Inhalten sprechen, die von Minderjährigen emotional nicht verarbeitet werden können, die sie überfordern, verunsichern oder ängstigen können. Darunter fallen beispielsweise erotische Darstellungen unterhalb der Grenze zur Pornografie oder in Fetischkontexten, gewalthaltige Computerspiele, aber auch andere ängstigende Darstellungen, wie beispielsweise Bilder von Kriegsschauplätzen ohne jeglichen Kontext.
Derartige Angebote dürfen im Internet verbreitet werden. Der Gesetzgeber fordert jedoch vom jeweiligen Anbieter, dass er dafür Sorge trägt, dass die Inhalte von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.
Was bedeutet das?
Im Fernsehen ist es etwas einfacher. Man hält sich an die entsprechenden Sendezeiten und darf davon ausgehen, dass zu einer bestimmten Uhrzeit nur noch eine bestimmte Altersgruppe vor dem Gerät sitzt.
Im Internet hat der Anbieter verschiedene Möglichkeiten. Zum einen kann er analog zu den Regelungen im Rundfunkbereich dafür sorgen, dass seine Angebote nur zu bestimmten Uhrzeiten zugänglich sind. Beispielhaft ist hierfür das Internetangebot der ARD, wo Nutzer den letzten Tatort erst nach 20 Uhr online anschauen können.
Eine weitere Möglichkeit hat der Anbieter, indem er beispielsweise eine Altersüberprüfung des Nutzers durch die Eingabe der Personalausweisnummer vorschaltet. Darüber hinaus kann der Anbieter seine Internetseite mit einer Alterskennzeichnung versehen, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden kann.
Wenn Nutzern Internetangebote auffallen, die sie als "entwicklungsbeeinträchtigend" einstufen, können sie diese über das Beschwerdeformular mitteilen.
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