Datenschutzaufsicht

Im Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) ist festgelegt, dass die Landesanstalt für Medien NRW die Datenschutzbeauftragten der Rundfunkveranstalter und die datenschutzrechtlich verantwortlichen Vorstände der Veranstalter überwacht sie dabei unterstützt, ihre Aufgaben zu erfüllen. Zuständig dafür ist der/die Datenschutzbeauftragte der LFM NRW, seine/ihre Aufgaben sind in den §§ 49 - 51 LMG NRW geregelt.

Außerdem wacht der/die Datenschutzbeauftragte darüber, dass die Medienanstalt NRW auch intern die Datenschutzvorschriften des LMG NRW, das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen und andere Vorschriften über den Datenschutz einhält.

Tätigkeitsbericht

Die Tätigkeitsberichte des/der Datenschutzbeauftragten der Landesanstalt für Medien NRW finden Sie hier.