Bin ich Rundfunk?
Aus aktuellem Anlass: Pragmatisches Vorgehen bei Live-Streamings
Medienanstalten ermöglichen vereinfachtes Anzeigeverfahren zur Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Teilhabe während der Zeit der Corona-Krise:
Zur Pressemitteilung der Direktorenkonferenz der Medienanstalten.
Merkblatt zur vereinfachten Anzeige für Live-Streaming während des Corona-Epidemieschutzes.
Sie möchten in der aktuellen Situation einen Live-Stream Ihrer Veranstaltung verbreiten?
+++ Update vom 28. August: Vereinfachtes Anzeigeverfahren bis auf Weiteres verlängert +++
Vor dem Hintergrund der Bund-Länder-Einigung zu Corona-Maßnahmen vom 15. April 2020 kann das vereinfachte Anzeigeverfahren im Einzelfall auch auf Live-Streaming von Veranstaltungen bis auf Weiteres angewendet werden.
Angesichts der anhaltend unsicheren Aussichten für die Durchführung von Veranstaltungen im kirchlichen und kulturellen Bereich sowie im Bereich von Bildungsangeboten ermöglichen die Medienanstalten weiterhin ein pragmatisches Vorgehen für Live-Streaming. Auf das jetzt verlängerte vereinfachte Anzeigeverfahren hatten sich die Medienanstalten am 20. März 2020 verständigt, um vor allem kurzfristig den Weg für eine gesellschaftliche Teilhabe als Kompensation für abgesagte und nicht durchgeführte Veranstaltungen zu ebnen.
Mit der Verlängerung orientieren sich die Landesmedienanstalten weiterhin an den Corona-Maßnahmen der Landesregierungen. Dieses Vorgehen ersetzt nicht grundsätzlich das gesetzliche Erlaubnisverfahren, sondern stellt weiterhin eine vorläufige Maßnahme dar. Bei der geplanten Übertragung von Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen, die einen längeren zeitlichen Vorlauf haben, kann auch eine Zulassung im Sinne des medienrechtlichen Regelverfahrens zu beantragen sein. Die jeweils örtlich zuständige Medienanstalt wird hier in jedem Einzelfall zeitnah und pragmatisch entscheiden und steht für Beratung zur Verfügung.
Wir bitten Sie, Ihre Anzeige unter info@medienanstalt-nrw.de an die Landesanstalt für Medien NRW zu senden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter info@medienanstalt-nrw.de zur Verfügung.
Rundfunklizenzen für Live-Streaming
Trotz – oder gerade wegen – der großen medialen Aufmerksamkeit einiger prominenter Fälle ist die Unsicherheit und Nervosität auch bei kleineren Streamern groß. „Ist es eigentlich erlaubt, „einfach so“ zu streamen?“ Das liegt auch daran, dass viele falsche Zahlen, etwa zu Kosten und Bußgeldern, im Netz die Runde machen.
Wann ist Streaming im Internet lizenzpflichtiger Rundfunk?
Basierend auf dem Medienstaatsvertrag (MStV) für bundesweit ausgerichtete Angebote, der am 07.11.2020 in Kraft getreten ist, und dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) für Inhalte, die auf NRW oder Teile davon bezogen sind, werden im Internet verbreitete audiovisuelle Bewegtbild-Angebote als Rundfunk eingestuft, wenn sie:
linear sind, also „live“ verbreitet werden
Live bedeutet dem Grunde nach, dass der Sender den Beginn einer Sendung bestimmt und nicht der Empfänger, so wie dies beim klassischen Fernsehen der Fall ist. Beginnt eine lineare Sendung beispielsweise um 19.00 Uhr, hat ein Zuschauer, der um 19.20 Uhr zuschaltet, nicht mehr die Möglichkeit die ersten 20 Minuten des Streams nachzuholen.
Der live ausgestrahlte Beitrag wird auch dann als Live betrachtet, wenn der Stream nachträglich, z.B. in einer Mediathek zum zeitunabhängigen Abruf, zur Verfügung gestellt wird. On-Demand Videos, also Videos, die sendezeitunabhängig über das Internet verbreitet werden, benötigen grundsätzlich keine Rundfunklizenz.
redaktionell gestaltet sind
Bereits eine geringfügige redaktionelle Gestaltung genügt, um dieses Kriterium zu erfüllen. Werden in einem Stream Kommentare eingesprochen, gibt es verschiedene Kameraperspektiven oder wird aus redaktionellen Gründen gezoomt, ist eine redaktionelle Bearbeitung gegeben.
Das statische Abfilmen – z.B. eines Spielfeldes – (ohne Kameraschwenk) oder eines Screens, ohne Schnitte, Kamera- bzw. Perspektivwechsel, Kommentierung oder anderweitige Beeinflussung der Wahrnehmung dessen was gestreamt wird, stellt keine redaktionelle Bearbeitung dar.
„entlang eines Sendeplans“ regelmäßig und wiederholt verbreitet werden.
Wird über einen Kanal regelmäßig, also in sehr kurzen Zeitabständen, oder immer zu bestimmten Zeiten (z.B. jeden ersten Donnerstag im Monat) gestreamt, liegt eine regelmäßige Wiederholung vor und das Kriterium ist erfüllt. Gibt es einen festen (öffentlichen) Sendeplan, also eine Ankündigung, wann kommende Streams ausgestrahlt werden, ist das Kriterium auch dann erfüllt, wenn die Streams ohne erkennbare Regelmäßigkeit erscheinen.
Wenn nur vereinzelt, sporadisch, in sehr unregelmäßigen Abständen und/oder nur gelegentlich anlassbezogen live gestreamt wird, liegt kein „Sendeplan“ vor
So stellt nicht jeder Livestream ein zulassungspflichtiges Rundfunkangebot dar. Zum Beispiel gilt es nicht als Rundfunk, wenn Live-Events 1:1 abgefilmt werden, ohne dass der Inhalt redaktionell gestaltet oder aufbereitet wird. Auch das sporadische, unregelmäßige und/oder gelegentlich anlassbezogene Livestreaming ist kein zulassungspflichtiger Rundfunk.
Regelungen für bundesweit ausgerichtete Live-Streams
Für bundesweit ausgerichteten Rundfunk gelten die Regelungen des MStV. Dieser kennt neben dem zulassungspflichtigen Rundfunk auch zulassungsfreien Rundfunk.
Ein Live-Stream kann dann zulassungsfreier Rundfunk sein, wenn er nur eine geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung oder eine geringe Nutzerzahl (20.000 gleichzeitige Nutzer im Durchschnitt von sechs Monaten) hat oder haben wird (prognostizierte Entwicklung).
Regelungen für lokal oder regional ausgerichtete Live-Streams in NRW
Das LMG NRW sieht aktuell keine Zulassungsfreiheit für Rundfunkangebote vor, die sich an die Bewohner des Landes NRW oder Teile davon richten. Das Bedeutet, dass eine es keine Mindestanzahl von durchschnittlichen Nutzern für die Lizenzpflicht gibt, solange das Angebot inhaltlich oder technologisch auf eine NRW-weite Verbreitung oder eine lokale oder regionale Verbreitung ausgelegt ist.
Was kostet eine Rundfunklizenz?
Die Kosten einer Rundfunklizenz sind sehr unterschiedlich. Sie richten sich unter anderem nach dem wirtschaftlichen Erfolg eines Angebots. Die möglichen Kosten liegen zwischen 100,- und 10.000,- Euro. Anders als häufig berichtet, sind die Kosten nur einmalig zu entrichten. Eine regelmäßige Abgabe gibt es nicht.
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