Persönlichkeitsrechte

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Das Persönlichkeitsrecht in Artikel 2 des Grundgesetzes erlaubt es jedem, selbst zu entscheiden, ob er sein Leben in die Öffentlichkeit tragen möchte. Jeder Einzelne hat das Recht, selbst zu bestimmen, wie er sich anderen gegenüber darstellt.

Recht am gesprochenen Wort und eigenen Bild

Äußerungen, die Sie im privaten Umfeld oder im Rahmen eines Interviews machen, sind im Fernsehen durch das Recht am gesprochenen Wort geschützt. Ihre Aussagen dürfen daher nicht entstellt oder sinnentfremdet werden. Sie allein bestimmen, ob eine Äußerung von Ihnen aufgezeichnet und von wem sie abgespielt wird. Ähnliches gilt für das Recht am eigenen Bild.

Wenn das Persönlichkeitsrecht verletzt wurde

Wurde Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, können Sie sich gegen den Rundfunkveranstalter wehren. Sie haben rechtliche Ansprüche, zum Beispiel auf Unterlassung oder eine Gegendarstellung. Allerdings müssen Sie sich im Streitfall an ein Zivilgericht wenden, die Landesanstalt für Medien NRW ist nicht zuständig. Sind Sie selbst in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden, sollten Sie sich daher an einen Anwalt wenden. Zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte haben Sie verschiedene Form- und Fristvorgaben zu beachten, so dass anwaltliche Hilfe meist vonnöten ist.